Jlg 860SJ Operator Manual Manuel d'utilisateur Page 23

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ABSCHNITT 2 - VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE
3122322 – JLG-Hubarbeitsbühne – 2-1
ABSCHNITT 2. VERANTWORTUNG DES BENUTZERS, VORBEREITUNG UND INSPEKTION DER MASCHINE
2.1 SCHULUNG DER MITARBEITER
Die Hubarbeitsbühne dient zur Beförderung von Personen;
daher ist es unbedingt erforderlich, dass sie ausschließlich
von geschulten Mitarbeitern bedient und gewartet wird.
Personen, die unter dem Einfluss von Medikamenten/Drogen
oder Alkohol stehen oder die zu epileptischen und Schwin-
delanfällen oder Verlust der Körperbeherrschung neigen,
darf die Bedienung der Maschine nicht erlaubt werden.
Schulung des Bedienungspersonals
Die Bedienerschulung muss folgendes beinhalten:
1. Verwendung und Beschränkungen der Arbeitskorb-
Bedienelemente, Boden-Bedienelemente, Not-Aus-
Bedienelemente und Sicherheitssysteme.
2. Bedienungskennzeichnungen, Anweisungen und Warn-
hinweise an der Maschine.
3. Arbeitsplatzregeln und behördliche Bestimmungen.
4. Verwendung einer zugelassenen Fallschutzvorrichtung.
5. Ausreichende Kenntnisse des mechanischen Betriebs
der Maschine, um eine bestehende oder mögliche Stö-
rung erkennen zu können.
6. Die sichersten Methoden zum Betrieb der Maschine,
wenn Hindernisse in der Höhe, andere sich bewegende
Vorrichtungen sowie Hindernisse, Vertiefungen, Löcher
und abschüssige Stellen vorhanden sind.
7. Vorgehensweisen zum Verhüten der Gefahren von
ungeschützten elektrischen Leitern.
8. Spezielle Erfordernisse eines Arbeitsvorgangs oder
Maschineneinsatzes.
Aufsicht bei der Schulung
Die Schulung muss unter der Aufsicht einer qualifizierten
Person in einem offenen, von Hindernissen freien Bereich
erfolgen, bis der Auszubildende die Fähigkeit erlangt hat, die
Maschine sicher zu beherrschen und zu bedienen.
Verantwortung des Bedienungspersonals
Das Bedienungspersonal muss darauf hingewiesen werden,
dass es die Verantwortung und Berechtigung hat, die
Maschine im Fall einer Störung oder eines anderen unsiche-
ren Zustands entweder der Maschine oder der Arbeitsstelle
abzustellen.
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